Montag, 3. Februar 2020

Zur Rechtsform des ZdK

Einige kurze Hinweise:

Das sogenannte "Zentralkomitee der deutschen Katholiken" ist ein e.V., ein eingetragener Verein.

Da ich nicht ordentliches Mitglied dieses Vereines bin und auch nicht sein kann, vertritt mich dieser Verein auch nicht.

Dieser e. V. ist von der DBK als Koordinationsgremium für das Laienapostulat anerkannt.

Es steht ihm, seinen Vorsitzenden, Sprechern oder Mitgliedern somit nicht an, in Fragen der Lehre, Tradition, Sitten, Liturgie, Sakramentenordnung etc pp. irgendetwas zu beschließen, was im übrigen auch für die Bischofskonferenz gilt.

Noch weniger steht es den Damen, Herren und sonstigen genderigen Entitäten dieses Vereines an, Gläubige wegen ihrer Frömmigkeit, Einstellung zu Lehre, Sitte etc. (siehe oben) zu rügen, zu disqualifizieren, zu pathologisieren, in eine politische Ecke zu stellen, vulgo zu diskriminieren, solange sich diese (ganz im Gegensatz zu den Bestrebungen des Vereines) im Rahmen der kirchlichen Ordnung bewegen.

Für kirchliche Vereine gelten besondere Bestimmungen. Dazu einige einschlägige Canones aus dem (eigentlich) gültigen Kirchenrecht (CIC 1983):

Can. 305
 "§1. Omnes christifidelium consociationes subsunt vigilantiae auctoritatis ecclesiasticae competentis, cuius est curare ut in iisdem integritatis fidei ac morum servetur, et invigilare ne in disciplinam ecclesiasticam abusus irrepant ..."

"§ 1. Alle Vereine von Gläubigen unterliegen der Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität, die dafür zu sorgen hat, daß in ihnen die Unversehrtheit von Glaube und Sitte bewahrt wird und die darüber zu wachen hat,daß sich keine Mißbräuche in die kirchliche Disziplin einschleichen; ..."


Can. 316:
"§ 1. Qui publice fidem catholicam abiecerit vel a communione ecclesiastica defecerit vel excomm unicatione irrogata aut declarata irretitus sit, valide in consociationespublicas recipi nequit.
§ 2. Qui legitime adscripti in casum inciderint de quo in § 1, praemissa monitione, a consociatione dimittantur, servatis eius statutis et salvo iure recursus ad auctoritatem ecclesiasticam, de qua in can. 312, § 1."

"§ 1. Wer öffentlich den katholischen Glauben aufgegeben hat oder von der kirchlichen Gemeinschaft abgefallen ist oder mit der Verhängung bzw. der Feststellung der Exkommunikation bestraft ist, kann gültig in öffentliche Vereine nicht aufgenommen werden.
§ 2. Trifft für rechtmäßig aufgenommene Mitglieder später der in § 1 genannte Fall zu, so sind sie nach vorausgegangener Ermahnung unter Einhaltung der Statuten aus dem Verein zu entlassen; das Beschwerderecht an die in can. 312, § 1 genannte kirchliche Autorität bleibt hiervon unberührt."


Can. 318:
"§ 1. In specialibus adiunctis, ubi graves rationes id requirant, potest ecclesiastica auctoritas, de qua in can. 312, § 1, designare commissarium, qui eius nomine consociationem ad tempus moderetur.
§ 2. Moderatorem consociationis publicae iusta de causa removere potest qui eum nominavit aut confirmavit, auditis tamen tum ipso moderatore tum consociationis officialibus maioribus ad normam statutorum; cappellanum vero removere potest, ad normam cann. 192-195, qui eum nominavit."

 "§ 1. Die in can. 312, § 1 genannte kirchliche Autorität kann unter besonderen Umständen, wo schwerwiegende Gründe es verlangen, einen Kommissar bestellen, der den Verein in ihrem Namen zeitlich befristet zu leiten hat.
§ 2. Den Vorsitzenden eines öffentlichen Vereins kann aus gerechtem Grund entlassen, wer ihn ernannt oder bestätigt hat, jedoch nach Anhörung sowohl des Vorsitzenden selbst als auch der Vorstandsmitglieder des Vereins nach Maßgabe der Statuten; den Kaplan hingegen kann nach Maßgabe der cann. 192-195 entlassen, wer ihn ernannt hat."



Can. 320:
"§ 1. Consociationes a Sancta Sede erectae nonnisi ab eadem supprimi possunt.
§ 2. Ob graves causas ab Episcoporum conferentia supprimi possunt consociationes ab eadem erectae; ab Episcopo dioecesano consociationes a se erectae, et etiam consociationes ex apostolico indulto a sodalibus institutorum religiosorum de consensu Episcopi dioecesani erectae.
§ 3. Consociatio publica ac auctoritate competenti ne supprimatur, nisi auditis eius moderatore aliisque officialibus maioribus."

"§ 1. Vom Heiligen Stuhl errichtete Vereine können nur von diesem aufgelöst werden.
§ 2. Aus schwerwiegenden Gründen können von der Bischofskonferenz errichtete Vereine von dieser aufgelöst werden, vom Diözesanbischof errichtete Vereine von diesem, und zwar auch solche, die kraft apostolischen Indultes von Ordensleuten mit Zustimmung des Diözesanbischofs errichtet worden waren.
§ 3. Ein öffentlicher Verein darf von der zuständigen Autorität nur aufgelöst werden, wenn sein Vorsitzender und die anderen Vorstandsmitglieder gehört worden sind."


Santita!
Hic Rhodos, hic salta!

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Danke, sehr informativ